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Selbstbestimmt bis zum Schluss

Es ist zwar nicht angenehm, daran zu denken, aber Alter, Krankheit oder ein Unfall können jeden treffen. Manch einer ist dann nicht mehr in der Lage, selbst über seine medizinische Behandlung oder seinen Nachlass zu entscheiden. Mit entsprechenden Verfügungen und Vollmachten können Sie jetzt schon Ihre Wünsche für solche Situationen festlegen.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung regelt Fragen zur medizinischen Behandlung, wenn sich die betroffene Person nicht mehr äußern kann, weil sie zum Beispiel im Koma liegt oder dement ist. Da die Verfügung den Willen des Patienten wiedergibt, sollte sie klar formuliert und konkret sein. Beispielsweise: „Wenn ich mich im Sterbeprozess befinde oder im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit, dann möchte ich nicht künstlich über Sonden oder Infusionen ernährt werden. Ich wünsche aber, mit wirksamen Schmerzmitteln behandelt zu werden.“ Darüber hinaus können Sie auch über lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder die Unterlassung von Wiederbelebungsversuchen bestimmen. Viele legen auch fest, dass sie – wenn irgend möglich – zu Hause oder in einem Hospiz sterben möchten statt im Krankenhaus. Durch das Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen haben die festgelegten Wünsche Vorrang vor den Entscheidungen von Ärzten und Angehörigen. Liegt eine schriftliche Patientenverfügung vor, die auf die aktuelle Situation zutrifft, müssen der behandelnde Arzt und der entsprechende Ansprechpartner die medizinischen Maßnahmen erörtern. Vordrucke und Hilfe zum Erstellen von Patientenverfügungen finden Sie in einer Broschüre der Verbraucherzentrale: Ratgeber Patientenverfügung oder im Internet unter: www.patientenverfuegung.de, BMJ Broschüren.

Vorsorgevollmacht

Wer für den Fall vorsorgen will, dass er sich nicht mehr selbst um seinen Wohnort, seine Finanzen oder die Art der Pflege kümmern kann, braucht neben der Verfügung noch eine Vorsorgevollmacht. Hiermit wird eine Person bestimmt, die anstelle des Betroffenen solche Entscheidungen fällen kann. Bestimmte Sonderfälle kann der Bevollmächtigte nur entscheiden, wenn sie ausdrücklich in der Vollmacht aufgeführt sind. Hierunter fallen schwerwiegende medizinische Eingriffe oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie geschlossene Unterbringung oder Ruhigstellen mit Medikamenten. Zusätzlich ist es sinnvoll, der Person auch eine Konto- bzw. Depotvollmacht einzuräumen, damit sie im Notfall schnell über Gelder verfügen kann. Ohne Vorsorgevollmacht bestimmt das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Vertreter. Zwar berücksichtigt das Gericht vorrangig nahe Verwandte. Doch damit ist nicht immer gesichert, dass der Wille des Betreuten erfüllt wird. Deshalb sollte im Vorfeld eine vertraute Person bestimmt werden. Insbesondere für unverheiratete Lebenspartner ist eine solche Vollmacht empfehlenswert. Vordrucke für die Vorsorgevollmacht finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.

Betreuungsvollmacht

Für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung nötig wird oder eine Person fehlt, der man uneingeschränkt vertraut, ist eine Betreuungsverfügung ratsam. Hiermit wird dem Vormundschaftsgericht ein rechtlicher Betreuer vorgeschlagen, der durch das Gericht kontrolliert wird. Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums finden Sie hierzu Infos und Vordrucke.

Testament

Wenn Sie genaue Vorstellungen haben, was mit ihrem Besitz nach dem Tod geschehen soll, sollten Sie ein Testament verfassen. Nach Artikel 14 des Grundgesetzes darf in Deutschland jeder Mensch, sofern volljährig und im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, nach seinem freien Willen bestimmen, wer Erbe werden soll. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge, bei der Ehepartner, Kinder und Verwandte in eine vorgegebene Reihenfolge gesetzt werden. In einem Testament sollten Sie nicht nur festlegen, wer Bankguthaben und Immobilien erben soll, sondern auch Aktien, Hausrat, Lebensversicherungen sowie Schulden bzw. Forderungen sind zu berücksichtigen. Testamente müssen Sie vollständig mit der Hand schreiben und mit Vor- und Familiennamen signieren. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, sollte es auf jeder Seite rechts unten unterschrieben sein. Ein mit dem Computer geschriebenes Testament mit eigenhändiger Unterschrift ist unwirksam. Weitere Tipps finden Sie unter: www.finanztip.de

Verwahrung der Dokumente

Damit die Dokumente im Ernstfall auch gefunden werden, ist es ratsam, Bevollmächtigten, Erben oder Angehörigen eine Kopie zu geben und sie über den Aufbewahrungsort der Originale zu informieren. Manche tragen auch ein entsprechende Hinweiskarte bei sich. Wenn Sie die Originale nicht zu Hause oder bei Verwandten aufbewahren möchten, können Sie sie gegen Gebühr verschiedenen Einrichtungen anvertrauen. Testamente können Sie beim Amtsgericht hinterlegen. Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht lassen sich beim Roten Kreuz, der Hospiz Stiftung oder dem Humanistischen Verband Deutschlands aufbewahren. Die Dokumente sollten regelmäßig aktualisiert werden, damit klar ist, dass sie den derzeitigen Willen des Betroffenen wiedergeben.

Foto: Petra Bork/pixelio.de